Sonntag, 17. März 2013

Ich berichte von einem Kostenbeschluss des Landgerichts Dortmund, Az.: 1 T 13/13, in einer Mietsache vom 08.01.2013.

Dem Beschluss liegt ein Mietprozess vor dem Amtsgericht Dortmund, Az. : 413 C 7693/12, zugrunde, in welchem sich die Beklagte, die Mieterin, auf eine Räumung der gekündigten Wohnung einließ. 

Das hatte folgenden Hintergrund:

Der Beklagten wurde gekündigt, weil sie nach dem Mietbeginn im Jahre 2011 in der Vergangenheit die Miete wiederholt unpünktlich zahlte. Anfang des Jahres 2012 zahlte sie dann die Miete einige Male pünktlich, um dann für einen Monat die Miete gar nicht zu zahlen. Bevor sie mit zwei Monatsmieten in Rückstand geriet, wurde ihr wegen ihres Zahlungsverhaltens fristgemäß gekündigt. Danach glich sie die Rückstände aus und zahlte fortan pünktlich die Miete. Gleichwohl hielt der Kläger als Vermieter an der Kündigung fest und erhob Räumungsklage, da die Beklagte nicht freiwillig ausziehen wollte.

Das Amtsgericht Dortmund teilte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit, dass es die Kündigung für gerechtfertigt hielt. 
Aus diesem Grunde einigten sich die Parteien auf eine Räumung. 
Da sich die Beklagte jedoch weiterhin im Recht wähnte und eine Kündigung wegen einiger Male unpünktlichen Zahlens sowie einem Rückstand mit nur einer Monatsmiete für unwirksam hielt, wollte sie zumindest nicht die Kosten des Rechtsstreits tragen und legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund Beschwerde ein. 

Das Landgericht Dortmund hatte daher im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die Gelegenheit, zur Wirksamkeit der Kündigung eine Aussage zu treffen. Diese Entscheidung ist nachstehend veröffentlicht:



Ausfertigung

1 T 13/13, Landgericht Dortmund
413 C 7693/12, Amtsgericht Dortmund





Landgericht Dortmund
Beschluss

In dem Rechtsstreit 
der Frau ...
Beklagte und Beschwerdeführerin,
Peozessbevollmächtigter:                                                                                    ...

gegen

...
Kläger und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigter:                      Rechtsanwalt Reissenberger Fach 25,                                                                                  Ostenhellweg 53, 44135                                                                                                        Dortmund,

wird die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 08.01.2013 gegen den am 03.01.2013 zugestellten Beschluss vom 28.12.2012 des Amtsgerichts Dortmund auf Kosten der Beklagten nach einem Streitwert von bis zu 2.200,00 € zurückgewiesen.


Gründe:


I. 

Die Beschwerde war zurückzuweisen; die vom Amtsgericht getroffene Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden und entspricht der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen durch den Vergleich. Unabhängig davon, dass die Beklagte sich im Hinblick auf das im Vordergrund stehende Räumungsverlangen des Klägers durch Einverständnis mit dem Vergleich in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat, wäre sie im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen gewesen.


1. 
Denn die Beklagte hat unstreitig durch ihre zunächst mehrfachen unpünktlichen Mietzahlungen und dann eine im Juni 2012 letztlich sogar ausgebliebenen Mietzahlung ihre Pflichten aus dem Mietverhältnis dauerhaft verletzt. Hinzu kommt, dass sie auch die Julimiete für das Jahr 2012 - wie schon mehrfach zuvor - verspätet gezahlt hat, und  zwar auch erst zu einem Zeitpunkt, in dem Kläger die Kündigung bereits ausgesprochen hatte. 


2. 
Auf Grund der dauerhaften Pflichtverletzungen er Beklagten liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Dem Kläger war ein Festhalten an dem Mietvertrag unter Abwicklung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zumutbar. Die in dem Kündigungsschreiben vom 06.07.2012 aufgeführte unstreitigen Pflichtverletzungen sind in der Gesamtheit so zahlreich, dass die Abwägung nicht zu Gunsten der Beklagten erfolgen konnte. Einer besonderen Frist bedurfte es gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 in diesem Fall nicht.


3.
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht bedurfte es auch keines Hinweises im Rahmen der zuvor erfolgten Mahnungen dahin, dass es sich bei den verzögerten bzw. teilweise ausgebliebenen Zahlungen jeweils um mietvertragliche Pflichtverletzungen gehandelt hat. Es handelte sich nach der Auffassung der Kammer um Selbstverständlichkeiten im auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Mietverhältnis.



II.

Der Streitwert bemisst sich nach dem Kosteninteresse, welcher die Kosten für den Vergleich nicht berücksichtigt hat. Insoweit belaufen sich die Kosten beider Anwälte einschließlich Post und Telekommunikationspauschale zzgl. 10 % Mehrwertsteuer sowie einer Gerichtsgebühr auf einen Betrag von 1.996,82 € zuzüglich einer Vergleichsgebühr nach RVG, mithin auf 2.109,82 €.



III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO analog.

Dortmund, 15.02.2013 Landgericht, 1. Zivilkammer Der Einzelrichter
... Vorsitzender Richter am Landgericht

veröffentlicht von RA Sven Reissenberger, Anwalt in Dortmund, www.reissenberger.com